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Gerichtliches Klageverfahren

Abrechnung nach dem RVG

Podcast "Klageverfahren RVG"

Hier Lern-Podcast anhören

Einstieg

Um im RVG mit einem guten Gefühl abrechnen zu können, ist es wichtig, den Ablauf des Klageverfahrens zivilrechtlich zu verstehen. Daher bitte hier nochmal den zivilrechtlichen Ablauf anschauen und anhören.


VV bedeutet Vergütungsverzeichnis und ist in der Anlage 1 des RVG.

Bei den Gebühren im Klageverfahren handelt es sich um Wertgebühren mit festem Gebührensatz. (Keine Rahmengebühren)

Nummern im RVG

Nr. 3100 VV RVG (1,3) - Für den Antrag auf Klage

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (0,8) - Vorzeitige Beendigung des Klageverfahren

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8) - Bei weiteren nicht rechtshängigen Ansprüchen, die im Prozess mit verhandelt werden (gem. § 15 Abs. 3 RVG)


(Der § 15 Abs. 3 RVG iVm Nr. 3101 Nr. 2 RVG ist ein großer und beliebter Bestandteil der Abschlussprüfung. Dieses Thema werden wir im Intensiven Prüfungsvorbereitungskurs ausführlich behandeln).


Nr. 3104 VV RVG (1,2) - Terminsgebühr

Nr. 3105 VV RVG (0,5) - Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert wird berechnet, wie in dem Teil RVG "Gegenstandswert" im Intensiven-Prüfungsvorbereitungskurs erklärt.


Dies wird ausführlich in dem Folgekurs besprochen, da es sich bei dem Gegenstandswert um ein ausführliches Thema handelt.


Grundsätzlich wird aber der Gegenstandswert im Klageverfahren nach der Hauptforderung berechnet. Zinsen oder Kosten werden NICHT hinzugerechnet. 

§§ 2, 13, 23 RVG iVm § 43 Abs. 1 GKG


Hier gibt es noch viele mögliche Varianten bei der Berechnung des Gegenstandswerts.

Vorzeitige Beendigung

Wird die Klage VOR Einreichung bei Gericht zurück genommen z.B. weil der Gegner noch vor Einreichung den Betrag zahlt, so reduziert sich die Gebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG von 1,3 auf eine 0,8 Verfahrensgebühr.

Nicht rechtshängige Ansprüche

In einem Klageprozess kann es sein, dass nicht eingeklagte Ansprüche in dem Prozess mitverhandelt werden. Diese Ansprüche nennt man "nicht rechtshängige Ansprüche", da diese Ansprüche nie mit einer Klage eingeklagt wurden. 

Hier fällt für die nicht eingeklagten Ansprüche eine 0,8 Verfahrensgebühr an gem. Nr. 3101 Nr. 2 RVG, neben der 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG.

ACHTUNG: Es dürfen NIE 2 gleiche Gebühren nebeneinander angesetzt werden, daher ist hier eine Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen.

!!!!!WICHTIGES Prüfungsthema!!!!

Hier gibt es in der Regel viele Punkte in der Prüfung und die Lösung kann sehr umfangreich sein, daher werden wir in dem Folgekurs dieses Thema in kleinen Schritten durchgehen, damit Du am Ende auch volle Punktzahl erreichst.

Außergerichtliche Tätigkeit und Mahnverfahren

  • Wenn wir vor dem Klageverfahren außergerichtlich tätig waren, z.B. die Gegenseite außergerichtlich angeschrieben haben -ohne Erfolg- und dann klagen, so ist diese außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren anzurechnen und zwar zur Hälfe, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75. Das außergerichtliche Verfahren und das Klageverfahren sind verschiedene Angelegenheiten und müssen mit 2 verschiedenen Rechnungen abgerechnet werden, nur die Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist zu beachten.
  • Das Mahnverfahren und das streitige Verfahren sind gem. § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten und somit müssen hier 2 Rechnungen geschrieben werden. Der Anwalt erhält für beide Verfahren jeweils eine gesonderte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. ACHTUNG: Auch wenn 2 Rechnungen gestellt werden, erfolgt trotzdem eine Anrechnung der vollen Mahnverfahrensgebühr auf die Klagegebühr gem. Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG.

Erhöhung

Die Erhöhung kann der Rechtsanwalt gem. Nr. 1008 VV RVG in Ansatz bringen.

Die Erhöhung insgesamt beträgt maximal 2,0.

Terminsgebühr im Klageverfahren

Die Terminsgebühr beträgt 1,2 für einen gerichtlichen Termin/örtlichen Termin oder Erledigungsbesprechnung.

Bei einem Versäumnisurteil beträgt die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 0,5.


Ist im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstanden, so ist diese Terminsgebühr gem. Abs. 4 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG auf die Terminsgebühr im Klageverfahren in voller Höhe anzurechnen.


Eine Besprechung mit dem Mandanten löst KEINE Terminsgebühr aus.


In der selben Angelegenheit kann die Terminsgebühr nur 1 x berechnet werden, egal wie viele Gerichtstermine stattgefunden haben.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) berechnet. 

Im Klageverfahren ist das eine 3,0 Verfahrensgebühr gem. 1210 KV GKG.

Im Klageverfahren besteht Vorschusspflicht § 12 Abs. 1 GKG, d.h. die Klage wird der Gegenseite erst zugestellt (=Rechtshängigkeit) wenn die Gerichtskosten gezahlt wurden.


Ist gem. Abs. 1 der Nr. 1210 KV GKG ein Mahnverfahren vorausgegangen, so kann die im Mahnverfahren gezahlte 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1100 KV GKG auf die Klage-Gerichtskosten angerechnet werden. So müssen in der Klage dann nicht mehr 3,0, sondern nur noch 2,5 Gerichtskosten eingezahlt werden.


Bei einer Klagerücknahme oder einem Anerkenntnis- Verzichtsurteil oder Vergleich reduziert sich die Gerichtskostengebühr auf eine 1,0 gem. Nr. 1211 KV GKG. Das Gericht erstattet in diesem Fall zuviel gezahlte Gerichtskosten zurück.


Wie die Gerichtskosten genau berechnet werden, wird im Folgekurs ausführlich erklärt, da dies ein sehr umfangreiches Thema ist.

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