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Abrechnung Mahnverfahren

nach dem RVG

Podcast "Mahnverfahren RVG"

Hier Lern-Podcast anhören

Einstieg

Um im RVG mit einem guten Gefühl abrechnen zu können, ist es wichtig, den Ablauf des Mahnverfahren zivilrechtlich zu verstehen. Daher bitte hier nochmal den zivilrechtlichen Ablauf anschauen und anhören.


VV bedeutet Vergütungsverzeichnis und ist in der Anlage 1 des RVG.

Bei den Gebühren im Mahnverfahren handelt es sich um Wertgebühren mit festem Gebührensatz. (Keine Rahmengebühren)

Nummern im RVG

Nr. 3305 VV RVG (1,0) - Für den Antrag auf Mahnbescheid

Nr. 3306 VV RVG (0,5) - Vorzeitige Beendigung des Mahnbescheids

Nr. 3307 VV RVG (0,5) - Gebühr für den Anwalt der Gegenseite

Nr. 3308 VV RVG (0,5) - Für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert wird berechnet, wie in dem Teil RVG "Gegenstandswert" erklärt.

Dies wird ausführlich in dem Folgekurs behandelt, da dies ein sehr umfangreiches Thema ist.

Grundsätzlich wird aber der Gegenstandswert im Mahnverfahren nach der Hauptforderung berechnet. Zinsen oder Kosten werden NICHT hinzugerechnet.

Es gilt der "Umfang der Tätigkeit". Wird z.B. nur wegen eines Teilbetrages der Vollstreckungsbescheid beantragt, erhält der Rechtsanwalt auch nur aus diesem Teilbetrag die Gebühren.

§§ 2, 13, 23 RVG iVm § 43 Abs. 1 GKG

Vorzeitige Beendigung

Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids VOR Einreichung bei Gericht zurück genommen z.B. weil der Gegner noch vor Einreichung den Betrag zahlt, so reduziert sich die Gebühr gem. Nr. 3305 VV RVG von 1,0 auf eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3306 VV RVG. 

Mahnverfahren und das Klageverfahren

Das Mahnverfahren und das streitige Verfahren sind gem. § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten und somit müssen hier 2 Rechnungen geschrieben werden. Der Anwalt erhält für beide Verfahren jeweils eine gesonderte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.

ACHTUNG: Auch wenn 2 Rechnungen gestellt werden, erfolgt trotzdem eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf die Klagegebühr gem. Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG.


Die Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid ist NICHT im Klageverfahren anzurechnen.

Der Mahn- und Vollstreckungs-bescheid

Der Mahnbescheidsantrag und der Vollstreckungsbescheidantrag sind eine Angelegenheit. Das heißt hier erfolgt eine Rechnung und nur 1 x die Auslagenpauschale.

Erhöhung

Die Erhöhung kann der Rechtsanwalt entweder auf die Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid oder die Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid erhalten. Er bekommt die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG nur 1 x auf eine der beiden Verfahrensgebühren. Es können NICHT beide Verfahrensgebühren erhöht werden.


Wenn der gegnerische Rechtsanwalt mehrere Parteien betreut, kann auch dieser die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG in Ansatz bringen.

Terminsgebühr im Mahnverfahren

Im Mahnverfahren findet kein gerichtlicher Termin statt, denn dies ist ein rein formelles Verfahren. ABER es kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gem. Vorb. 3.2.2. entstehe, wenn eine Erledigungsbesprechung mit der Gegenseite geführt wird. ACHTUNG: Eine Besprechungen zwischen Anwalt und Mandanten löst KEINE Terminsgebühr aus.


Eine im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr ist dann auf eine Terminsgebühr für ein späteres gerichtliches Verfahren anzurechnen gem. Abs. 4 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG.

Gerichtskosten im Mahnverfahren

Die Gerichtskosten werden nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) berechnet und betragen für die Beantragung des Mahnbescheids 0,5 gem. Nr. 1100 KV GKG und wird nach der Höhe der einzureichenden Forderung berechnet (OHNE Zinsen oder Kosten - NUR die Forderung)

ACHTUNG hier gilt ein Mindestbetrag der Gerichtskosten von € 36,00.


Wie die Gerichtskosten genau berechnet werden, wird im Folgekurs ausführlich erklärt, da dies ein sehr umfangreiches Thema ist.

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